Corona-Hilfe I: Förderung
Die Corona-Pandemie hat den Handlungsbedarf für effiziente digitale Infrastrukturen in Schulen und für digitale Bildungsinhalte deutlich gemacht. Bis Ende des Jahres können Infrastrukturen beantragt und gefördert werden.
Die Corona-Krise zeigt, wie dringend es ist, unsere Schulen mit moderner digitaler Ausrüstung auszustatten. Um den dringenden Bedürfnissen nach dem Ausbau der technischen digitalen Infrastrukturen so schnell wie möglich nachzukommen, hat Bundesminister Karliczek am am 19. März den Bundesländern mitgeteilt, dass die Förderung von Infrastrukturen und Inhalten gemeinsam beantragt und gefördert werden kann. Dies steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Digitalpakts.
Gleichzeitig kann mit der Förderung die Nachfrage nach digitalen Bildungsinhalten durch die Integration und Nutzung bestehender Repositorien der Länder, die Entwicklung neuer Inhalte und die Einbindung von Drittquellen befriedigt werden. Diese mit den Ländern vereinbarte Ausweitung auf digitale Inhalte ist neu und bis Ende des Jahres befristet.
Bildungsinhalte sind als unmittelbar damit zusammenhängende, zeitlich befristete Aufwendungen im Rahmen von Investitionen der Länder und Kommunen zu sehen. Inhalte sind daher nur dann förderfähig, wenn sie auf Infrastrukturen hinauslaufen die im Rahmen des Digitalpakts finanziert werden, und somit einen direkten Bezug zu diesen Investitionen haben. Dieser Zusammenhang bedingt, dass die so bezuschussten Inhalte auf staatlichen Systemen oder Plattformen oder über die Server der staatlichen Infrastrukturen bereitgestellt werden müssen. Ein reiner Lizenzerwerb auf Schulebene ohne Anschluss an eine förderfähige staatliche Infrastruktur ist nicht zuschussfähig.
Für die Nutzung der digitalen Bildungsangebote und den Ausbau der Infrastrukturen zum Ausgleich von Schulschließungen sind den Ländern Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule für bundesweite und länderübergreifende Projekte in Höhe von 100 Millionen Euro zugewiesen worden. Die Fördermittel können daher direkt von den Ländern eingesetzt werden. Die Mittelverteilung erfolgte nach dem in § 8 der Vereinbarung DigitalPakt Schule festgelegten Königsteiner Schlüssel.
Zur Umsetzung dieser Finanzierungslinie hat die Lenkungsgruppe für den DigitalPakt Schule am 16. April 2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
In Anbetracht der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schulschließungen wird§ 3 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule derart angewendet, dass für den befristeten Zeitraum der Schulschließungen auch Content zu den mit den Investitionen unmittelbar verbundenen Ausgaben zählt.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Content ist dabei, dass dieser auf über den DigitalPakt geförderten Infrastrukturen hinausläuft und somit eine unmittelbare Verbundenheit zu diesen Investitionen besteht; er muss auf Landessystemen oder -Plattformen bzw. über die Server der Landes-Infrastruktur betrieben werden. Nicht förderfähig ist autonom von der Landesinfrastruktur laufende Software, insbesondere auf Servern kommerzieller Anbieter. Ebenso ist ein reiner Lizenzerwerb auf Schulebene ohne Verbindung zu einer geförderten Landesinfrastruktur nicht förderfähig.
Zeitlich befristet ist diese Förderung auf Ausgaben für die Dauer der Corona-bedingten Schulschließungen. Das heißt, dass bis zur jeweiligen landesweiten Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebes die Beschaffung von 12-Monats-Lizenzen förderfähig ist, soweit diese günstiger ist als Monatslizenzen bis zum 31. Dezember 2020. Entscheidend ist das Datum des Vertragsbeginns; dieser muss vor dem jeweiligen Landesstichtag der Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs liegen.